Eins vorab: Bitte kommen Sie nie ohne Anmeldung in unsere Praxis, nur so können wir unsere infektfreien Sprechstundenzeiten gewährleisten. Sagen Sie Ihren Vorsorgetermin ab, wenn Sie sich krank fühlen. Bei Symptomen oder zu Testungen auf das COVID-19-Virus haben wir gesonderte Termine eingerichtet, welche zeitlich und örtlich von unserer regulären Patientenversorgung getrennt sind.
Übersicht:
- Ich habe Zeichen einer Infektion (z.B. Fieber, Husten, Halsschmerzen, Kopf- / Gliederschmerzen, Durchfall) – was muss ich tun?
- Ich habe leichte Symptome einer Erkältung und einen negativen Selbsttest. Wie soll ich mich verhalten?
- Ich habe ein positives Selbsttestergebnis - was muss ich tun?
- Ich bin eine Kontaktperson. Muss ich trotz eines negativen Selbsttests eine Quarantäne einhalten?
- Ich habe Corona: Was soll ich tun?
- Brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bzw. wann dürfen Ärzte eine solche ausstellen?
- Quarantäne und Isolierung - was ist was?
- Wann endet die Isolierung?
- Was ist die 3G-Regel - und was bedeutet "3G Plus", "2G" und "2G Plus"?
- Wie unterscheide ich einen seriösen von einem unseriösen Selbsttest?
- Was bedeutet AHA + A + L?
1. Ich habe Zeichen einer Infektion (z.B. Fieber, Husten, Halsschmerzen, Kopf- / Gliederschmerzen, Durchfall) – was muss ich tun?
Bitte bleiben Sie bei Erkältungssymptomen, egal welcher Art, zuhause und meiden Sie Kontakte. Das gilt auch bei einem positiven Selbst- oder Schnelltestergebnis – unabhängig davon, ob Sie Krankheitszeichen haben und geimpft oder genesen sind.
Bitte erscheinen Sie nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit uns ab. Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 anrufen oder sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt (Crailsheimstraße 64 / 91522 Ansbach / Bayern / +49 981 468-7003 / Gesundheitsamt@landratsamt-ansbach.de) melden. Bitte beachten Sie: Bei hohen Fallzahlen kann es zu einer Überlastung der Gesundheitsämter kommen und Sie erreichen möglicherweise nicht sofort jemanden. Bleiben Sie dennoch unbedingt zuhause und meiden Sie Kontakte.
Eine COVID-19-Erkrankung kann ganz ähnliche Symptome aufweisen wie eine Grippe oder eine Erkältung: Zu den häufigsten Krankheitszeichen zählen trockener Husten, Schnupfen und Fieber. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Symptome wie Kurzatmigkeit, der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Hals- und Kopfschmerzen möglich. Daher ist es nicht leicht, festzustellen, ob man sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder nicht – Sicherheit kann letztlich nur ein korrekt durchgeführter und zertifizierter Antigen-Test sowie – falls notwendig – ein PCR-Test bieten.
Rufen Sie uns gerne an. Unsere medizinische Fachangestellte plant nach Ihren Bedürfnissen (telefonische Arztberatung, Videosprechstunde oder Präsenztermin in unserer Infektsprechstunde).
2. Ich habe leichte Symptome einer Erkältung und einen negativen Selbsttest. Wie soll ich mich verhalten?
Bei leichten Symptomen kann ein Test auf das SARS-CoV-2-Virus ein wichtiger Beitrag zur Begrenzung der Virus-Verbreitung sein. Bedenken Sie bitte dabei, dass COVID-19 und normale Erkältungen sich ohne Test nicht sicher voneinander unterscheiden lassen. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion mit dem Coronavirus zu keinem Zeitpunkt aus. Wenn zum Beispiel in der frühen Phase einer Infektion eine niedrige Viruslast vorliegt, kann das Testergebnis negativ sein, obwohl Sie infiziert sind.
Deshalb ist es ratsam, sich auch bei leichten Erkältungssymptomen in eine freiwillige Quarantäne (siehe 7.) zu begeben und Kontakte zu anderen Menschen so gut es geht zu vermeiden. Lassen Sie sich zudem mit einem korrekt durchgeführten und bewerteten Antigen-Schnelltest testen. Bei Symptomen ist der Weg zur Ärztin oder zum Arzt nach telefonischer Anmeldung im Zweifel die richtige Entscheidung (siehe 1.).
3. Ich habe ein positives Selbsttestergebnis - was muss ich tun?
Bitte bleiben Sie bei Erkältungssymptomen, egal welcher Art, zuhause und meiden Sie Kontakte. Das gilt auch bei einem positiven Selbst- oder Schnelltestergebnis – unabhängig davon, ob Sie Krankheitszeichen haben und geimpft oder genesen sind.
Bitte erscheinen Sie nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit uns ab. Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 anrufen oder sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt (Crailsheimstraße 64 / 91522 Ansbach / Bayern / +49 981 468-7003 / Gesundheitsamt@landratsamt-ansbach.de) melden. Bitte beachten Sie: Bei hohen Fallzahlen kann es zu einer Überlastung der Gesundheitsämter kommen und Sie erreichen möglicherweise nicht sofort jemanden. Bleiben Sie dennoch unbedingt zuhause und meiden Sie Kontakte.
Ein positives Testergebnis erhärtet den Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2. Sie können sich an Ihre Praxis Dr. Sitter wenden (Vgl. auch unter 1.) oder nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt (s.o.) oder einem Testzentrum (z.B. Markt-Apotheke Testzentrum / Markt-Apotheke / Ansbacher Str. 28 / 91572 Bechhofen / Tel.: 09822/228 / info@markt-apotheke-bechhofen.de) auf. Bei einem positiven Testergebnis müssen Sie davon ausgehen, dass Sie für andere Menschen hochansteckend sind. Ein weiterer, negativer Selbsttest hebt den positiven Test nicht auf! Es ist dringend geboten, dass Sie sich anschließend in häusliche Isolation begeben und Kontakte zu weiteren Personen vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst und andere. Also: bleiben Sie bis zum Bestätigungstest zuhause und halten sich an die AHA+A+L-Regel (siehe unten Punkt 11.).
4. Ich bin eine Kontaktperson. Muss ich trotz eines negativen Selbsttests eine Quarantäne einhalten?
Grundsätzlich beträgt die Pflicht zur Quarantäne bei engen Kontaktpersonen zehn Tage. Diese kann nach frühestens sieben Tagen durch die Übermittlung eines negativen Schnell- oder PCR-Testergebnisses vorzeitig beendet werden.
Eine Ausnahme von der Quarantäne als Kontaktperson gilt für Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, deren Zweitimpfung bzw. Corona-Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt sowie für Personen, die zunächst genesen sind und danach doppelt geimpft wurden oder Personen, die sich nach der Zweitimpfung infiziert haben und genesen sind.
5. Ich habe Corona: Was soll ich tun?
Hier ein paar Fakten: Nicht alle Menschen, die sich mit dem Coronavirus infizieren, werden krank. Die meisten Infektionen verlaufen mild oder ohne Symptome, etwa zehn Prozent der Infizierten erkranken so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Die gute Nachricht: Mit der Corona-Schutzimpfung können Sie einen schweren Krankheitsverlauf mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verhindern – und Impfen ist inzwischen überall schnell und unkompliziert möglich. Auch geimpfte Personen können sich mit dem Coronavirus infizieren. Deshalb sollten alle – Geimpfte und Ungeimpfte – stets vorsichtig sein, sich bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion (zum Beispiel durch Krankheitssymptome von COVID-19 oder Kontakt mit einer infizierten Person) testen lassen und die geltenden Vorsichtsmaßnahmen einhalten. Was genau zu tun ist, wenn plötzlich Husten, Halsschmerzen oder Fieber auftreten, erfahren Sie unter Punkten 1. und 2., bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses siehe unter 3.
Im Fall eines positiven Antigen-Testergebnisses sollten Sie sich umgehend in Isolierung (siehe auch 7. und 8.) begeben, da Sie davon ausgehen müssen, dass Sie an Corona erkrankt und für andere Menschen hochansteckend sind. Notwendige Maßnahmen können Sie am besten telefonisch mit Ihrer Praxis Dr. Sitter besprechen. Entscheiden Sie sich für einen PCR-Test, kann es bei dem aktuell hohen Testaufkommen wegen der hohen Inzidenzen zu Wartezeiten kommen. Grund hierfür ist, dass Labore PCR-Tests von bestimmten Personengruppen zurzeit priorisieren, für die zeitnahe Testergebnisse von besonders hoher Bedeutung sind. Dazu zählen Risikogruppen sowie Personen, die diese betreuen und pflegen. Um Ihnen und Ihren Liebsten und Nächsten schnellstmöglich Sicherheit zu geben, rufen wir Sie unverzüglich nach Eingang der (auch negativen) PCR-Ergebnisse an - selbst am Wochenende!
In der Folge wird sich voraussichtlich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen melden und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Dies kann derzeit einige Tage dauern. Bitte informieren Sie die Menschen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben sowie weitere Kontaktpersonen, dass Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und nutzen Sie die Corona-Warn-App, um andere Personen vor einer möglichen Infektion zu warnen.
Bei einem leichten Krankheitsverlauf können Sie sich in Ruhe zuhause auskurieren. Dabei sollten Sie so wenig Kontakt wie möglich zu Ihren Haushaltsangehörigen haben, zum Beispiel indem Sie in einem separaten Zimmer bleiben. Nehmen Sie, wenn möglich, Ihre Mahlzeiten getrennt von den anderen Haushaltsmitgliedern zu sich. Lassen Sie sich, wenn möglich, Ihre Einkäufe vor Ihre Haustür liefern, lüften Sie stets gründlich die Innenräume und tragen Sie eine Maske. Bei einem schweren Verlauf und zunehmenden Beschwerden (zum Beispiel, wenn Sie schlechter Luft bekommen oder hohes Fieber entwickeln) sollten Sie sich telefonisch ärztlich beraten lassen (in Ihrer Hausarztpraxis oder unter der Nummer 116 117). Auch der sogenannte COVID-Guide (https://covidguide.health/de/) kann Ihnen Orientierung bei der Einschätzung Ihrer Beschwerden bieten. Rufen Sie im Notfall (etwa bei akuter Atemnot) die 112 an. Am 13.4.2022 hat Bayern die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage verkürzt. (Zum Ende der Isolierung siehe auch Punkt 8.) Nach schweren Verläufen sollte zudem ein abschließender PCR-Test erfolgen, der keinen Erreger mehr nachweist.
Bitte tragen Sie Ihr ein positives Testergebnis in der Corona-Warn-App ein. So können Personen, die sich in Ihrer Nähe aufgehalten haben, über ihre Risikobegegnung benachrichtigt werden. Die App unterstützt die Arbeit des Gesundheitsamtes, indem Sie Kontakte identifiziert, die sich gegebenenfalls in Quarantäne begeben müssen. Infektionsketten können so schneller identifiziert, das Gesundheitssystem entlastet und das Coronavirus schneller eingedämmt werden.
Bitte bleiben Sie auch nach Ihrer Genesung aufmerksam, beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand und achten Sie auf mögliche Langzeitfolgen von COVID-19. Treten noch lange nach der überstandenen Infektion mit dem Coronavirus Symptome wie Erschöpfung, Luftnot oder Konzentrationsstörungen auf, sollten Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt wenden.
Wer sich ungeimpft mit SARS-CoV-2 infiziert hat und nachweislich positiv mit einem PCR-Test getestet wurde, gilt ab Tag 28 plus 90 Tage als genesen. Bei noch unvollständigem Impfstatus können Sie sich ab 4 Wochen nach Abklingen der akuten Infektsymptome impfen lassen. Wir als Ihre Facharztpraxis für Allgemeinmedizin und somit Experte als einziger Facharzt fürs Impfen beraten Sie gerne individuell hierzu.
6. Brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bzw. wann dürfen Ärzte eine solche ausstellen?
Infizierte Personen in Isolation
Ist der Patient infolge der Infektion so schwer erkrankt, dass er daher nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Arbeitsunfähigkeits- (AU-)Bescheinigung aus.
Zeigt der Patient trotz Infektion keine Symptome, darf die Ärztin oder der Arzt dann eine AU-Bescheinigung ausstellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste (also wenn kein "Homeoffice" möglich ist).
Nicht-infizierte Personen in Quarantäne
Befindet sich ein Patient aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne ohne infiziert zu sein, darf der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.
AU-Bescheinigung per Telefon/Videosprechstunde
Zur Reduktion des Infektionsrisikos dürfen Ärzte durch eine Corona-Sonderregelung bekannte und unbekannte Patienten per Telefon für bis zu 7 Tage krankschreiben und bei fortdauernder Erkrankung die AU einmal um 7 Kalendertage verlängern. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Dies gilt auch für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Auch in unserer virtuellen (Video-)Sprechstunde dürfen wir Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter o.g. Voraussetzungen anbieten; bei uns bekannten Patienten bis zu 7, bei unbekannten Patienten bis zu 3 Tagen. Danach ist für eine Folgebescheinigung ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich – hierfür halten wir extra täglich separate Infektsprechstundentermine bereit.
Der Arbeitgeber bittet mich, noch zu Hause zu bleiben – brauche ich eine AU?
Sind Sie nach Ablauf der Isolation über 48 Stunden symptomfrei treffen auf Sie weder das Infektionsschutzgesetz noch Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit zu. Eine individuelle Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich möglich, etwa bei positivem Schnelltest nach Ablauf der Isolation in oben geschildertem Fall. Sehr vereinzelt kam es in unzureichend informierten Fällen zu Anfragen nach einer Bescheinigung durch den Arzt. Da wie beschrieben keine Arbeitsunfähigkeit besteht, darf der Arzt diese auch nicht bescheinigen. Dies würde eine Straftat darstellen. Nach § 278 Strafgesetzbuch (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) droht dem Arzt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Selbstverständlich kann das der Arbeitgeber nicht verlangen. Warum unter anderem in dem genannten Fallbeispiel keine weitere Isolation oder gar Krankschreibung notwendig bzw. zulässig ist, erfahren Sie auch unter 8.
(Die Regelungen im Detail können Sie bei der Kassenbundesärztlichen Vereinigung einsehen unter https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf).
7. Quarantäne und Isolierung - was ist was?
Sowohl während der Quarantäne als auch während der Isolierung darf kein Kontakt zu anderen Personen stattfinden, so dass niemand durch eine bestätigte oder möglicherweise bestehende Corona-Infektion einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt wird. Beides – Quarantäne und Isolierung – sind sehr wichtige Instrumente im Kampf gegen die Verbreitung des Coronavirus.
Bei Verdacht auf eine Infektion: Quarantäne
In Quarantäne müssen sich Personen begeben, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen ist seit dem 13.04.2022 vollständig entfallen. Stattdessen sollten diese jedoch Kontakte reduzieren und im Home-Office arbeiten, wenn dies möglich ist, und sich freiwillig fünf Tage lang selbst testen. Während der Inkubationszeit kann ein Übertragungsrisiko vorliegen. Die Ansteckungsfähigkeit ist bei Infizierten in der Zeit kurz vor und nach Symptombeginn am größten, kann allerdings auch ohne Symptome bestehen.
Bei nachgewiesener Infektion: Isolierung
Eine Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme für Personen, bei denen eine SARS-CoV-2-Infektion durch einen korrekt durchgeführten und zertifizierten Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test nachgewiesen wurde. Je nach Verlauf kann die Isolierung zu Hause oder im Krankenhaus erfolgen. Aufgrund der Inkubationszeit der aktuell dominierenden Omikron-Variante dauert die Isolierung zwischen fünf bis maximal zehn Tage, ein abschließender Test ist nicht mehr vonnöten (siehe unter 8.).
8. Wann endet die Isolierung?
Am 13.04.2022 hat Bayern die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage verkürzt. Ein abschließendes Freitesten ist künftig nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist aber 48 Stunden Symptomfreiheit. Halten die Symptome dagegen an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung nicht 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber 10 Tage.
Zum Hintergrund erläutert Prof. Christian Weidner, Präsident des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: „Bestehen nach fünf Tagen noch akute Symptome wie Fieber oder Husten, ist noch von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Klingen die Symptome ab, ist es aus fachlicher Sicht geboten, noch 48 Stunden zu warten, bis die Isolation endgültig beendet werden kann.“
Wichtig: „Zum Schutz vulnerabler Gruppen gelten strengere Maßnahmen: Wer in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe arbeitet, unterfällt nach dem Ende der Isolation einem Tätigkeitsverbot und kann nur dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn er ein negatives Testergebnis vorlegt. So stellen wir den Schutz sicher!“.
Was bedeutet das? Die Eigenverantwortung der Menschen soll gestärkt werden. Wenn das gut funktioniert und der Infektionsdruck nachlässt, sich die gefährliche Situation also wenigstens auf eine Endemie abschwächt, soll über weitere Lockerungen sowie eine Freiwilligkeit der Isolation diskutiert werden. Schon jetzt sollen sich Menschen verantwortungsvoll zeigen: Nach Isolationsende sollen weiterhin noch eine Zeit lang Kontakte reduziert und Maske getragen werden. Wer krank ist, soll zu Hause bleiben. Infizierte sollen ihre engen Kontakte über ihre Infektion informieren. Wie geschildert besteht für diese keine Notwendigkeit mehr für eine Quarantäne, auch sie sollten jedoch Kontakte reduzieren und im Home-Office arbeiten, wenn dies möglich ist, und sich freiwillig fünf Tage lang selbst testen.
Der wichtigste Faktor, um unser gewohntes Leben und unsere Freiheiten zurückzugewinnen sowie der einzige Weg heraus aus der Krise bleibt das Impfen. Sollte sich die Impfquote in Deutschland nicht verbessern wird der Herbst zu einem unangenehmen Déjà-Vu und statt der geplanten weiteren Lockerungen werden Maßnahmen, die aktuell vertretbar und sinnvoll sind, wieder zurückgenommen werden müssen. Es kommt jetzt also auf die Eigenverantwortung und Solidarität von uns allen an.
Verlängert sich die Quarantäne bei Erkrankung weiterer Personen?
Wenn Sie sich in Quarantäne befinden, weil bei einem Ihrer Haushaltsmitglieder eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, und sich weitere Personen Ihres Haushalts anstecken, verlängert sich die Quarantäne-Dauer von zehn Tagen nicht. Gezählt wird ab dem Tag, an dem die erste Person Ihres Haushalts erstmals Symptome entwickelt hat. Erkranken Sie selbst, wird für Sie eine Isolierung angeordnet.
9. Was ist die 3G-Regel - und was bedeutet "3G Plus", "2G" und "2G Plus"?
Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt (s.u.) muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Die 3G-Regel gilt bundesweit im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs.
Die 3G-Plus-Regel ist eine leichte Verschärfung der 3G-Regel. Sie besagt, dass nur geimpfte, genesene oder mit einem PCR-Test getestete Personen Zutritt haben. Ein Schnelltest reicht hierfür nicht aus. Der PCR-Test gilt als "Goldstandard" der Tests und hat die höchste Verlässlichkeit.
Die 2G-Regel wurde als Verschärfung zum Schutz des Gesundheitssystems und vor Infektionen eingeführt: Die Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. Die 2G-Regel gilt aktuell bundesweit in Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater etc.).
Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Die Regelung gilt aktuell bundesweit für gastronomische Einrichtungen. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht.
Wann gelte ich als geimpft, genesen oder getestet?
Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und die eine letzte erforderliche Einzelimpfung vor über 14 Tagen erhalten haben.
Als vollständig Geimpfte gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren, eine Impfdosis erhalten haben und dazu einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form vorlegen können.
Wichtig zu wissen: Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung gegen die Delta-Variante nach der einmaligen Gabe von Janssen® von Johnson & Johnson ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO)
eine einzelne Dosis des Impfstoffs als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher empfiehlt die STIKO ausdrücklich vier Wochen nach der Impfung eine weitere Dosis eines mRNA-Impfstoffs (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren oder Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren), um so den bestmöglichen Impfschutz zu sichern. Laut Paul-Ehrlich-Institut gelten Personen, die mit Janssen® von Johnson & Johnson geimpft wurden, erst dann als vollständig geimpft, wenn sie die gerade genannte zweite Impfung in Anspruch genommen haben.
Als Genesene gelten Personen, die nachweislich positiv auf das Coronavirus mit einem PCR-Test getestet wurden. Die Testung muss in den (frühestens) vergangenen 28 Tagen bis (spätestens) drei Monaten erfolgt sein.
Als Getestete gelten Personen, die innerhalb der letzten 24, bis maximal 48 Stunden mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Dies kann je nach Standort variieren, informieren Sie sich dazu am besten vor Ort.
Bei den Dokumenten, mit denen Personen nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind, gilt laut neuem Infektionsschutzgesetz: Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten einträgt und/oder falsche Dokumente dieser Art nutzt (beispielsweise einen gefälschten Impfpass), macht sich strafbar. Die Nutzung gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Das Ausstellen gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
10. Wie unterscheide ich einen seriösen von einem unseriösen Selbsttest?
Folgende Faktoren helfen Ihnen bei der Erkennung eines seriösen Selbsttests:
Auf der Außenseite der Verpackung des Selbsttests befindet sich gut leserlich ein Aufdruck
- über die Sonderzulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und/oder
- die CE-Kennzeichnung zusammen mit einer vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle.
In der Verpackung befindet sich eine deutschsprachige Gebrauchsinformation. Damit ist sichergestellt, dass der Selbsttest für die Anwendung durch Laien entwickelt wurde und in Europa verkehrsfähig ist.
11. Was bedeutet AHA + A + L?
Alltag mit weniger Ansteckung und mehr Rücksichtnahme bedeutet, dass wir die AHA-Formel beachten: Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske.
- Abstand halten: Auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang im Park 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen halten
- Hygiene beachten: Hygieneregeln in Bezug auf Niesen, Husten und Händewaschen befolgen
- Alltag mit Maske: Dringend empfohlen wird das Tragen von Masken an Orten, an denen es schwer werden kann, den Mindestabstand zu anderen immer einzuhalten. Zum Schutz von umstehenden Personen haben die Bundesländer eine Vorschrift für das Tragen von sogenannten OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2/FFP3 oder KN95/N95 im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf erlassen. Wer eine Maske trägt, sollte dennoch darauf achten, Abstand zu anderen Menschen zu halten.
Die AHA-Formel wird durch ein A ergänzt, das für Corona-Warn-App steht: Mit der App können Menschen anonym und schnell darüber informiert werden, wenn sie sich in der Nähe eines mit dem Coronavirus-Infizierten Menschen aufgehalten haben. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App nutzen, desto schneller können Infektionsketten durchbrochen werden. In Kombination mit der AHA-Formel trägt die App somit zusätzlich zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bei.
L steht für Lüften. Da sich Coronaviren auch über Aerosole verbreiten können, sollte auch auf eine gute Belüftung in Innenräumen geachtet werden. Aerosole sind Gemische aus Gasen und feinsten flüssigen und festen Schwebstoffen, die beim Sprechen an den Stimmlippen entstehen und beim Ausatmen in die Umwelt gelangen. Der Luftaustausch verringert das Risiko einer Ansteckung.
Mehr zur Strategie gegen die SARS-CoV-2-Pandemie lesen Sie auch unter "flatten the curve (die Kurve abflachen)" bei untenstehendem Reiter "Es sterben gerade so viele Menschen - macht die COVID-19-Impfung Sinn? Muss ich mich boostern lassen?"